Koordinationsabzug in der Schweiz kompakt und verständlich erklärt
Der Koordinationsabzug bildet die rechnerische Schnittstelle zwischen der staatlichen AHV und der beruflichen Vorsorge. Um zu verstehen, was der Koordinationsabzug ist, lohnt sich ein Blick zurück zur Einführung der beruflichen Vorsorge. Der Koordinationsabzug wurde 1985 bewusst eingeführt, um die Leistungen aus AHV und Pensionskasse klar aufeinander abzustimmen. Ziel war es ursprünglich, die durch die AHV abgedeckten Existenzbedürfnisse vom versicherten Lohn in der Pensionskasse abzuziehen, sodass Einkommen weder doppelt noch unzureichend versichert sind.
Der Koordinationsabzug beträgt aktuell 26‘460 Franken (Stand 2025). Dieser Betrag wird vom massgebenden Jahreslohn abgezogen, um den sogenannten koordinierten Lohn zu bestimmen – jene Lohnbasis, auf der die BVG-Beiträge berechnet werden. Die Regelung folgt dem Grundgedanken der Systemkoordination, wie er im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verankert ist. Arbeitgeber haben jedoch die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden besser zu versichern, indem sie den Koordinationsabzug reduzieren oder vollständig darauf verzichten. In diesem Fall erhöht sich der koordinierte Lohn entsprechend, was zu höheren Sparbeiträgen und damit zu einer stärkeren Vorsorge führt.

Patrick Peter
Geschäftsführung Tria Consulting 24.02.2026 | Ratgeber
Systematik und gesetzliche Grundlage
Die berufliche Vorsorge als zweite Säule des Drei-Säulen-Systems ergänzt die staatliche AHV/IV. Während sie ursprünglich darauf ausgerichtet war, den gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung sicherzustellen, reichen heute die Leistungen der ersten beiden Säulen in vielen Fällen nicht mehr aus, um dieses Ziel vollständig zu erreichen. Der Koordinationsabzug der Pensionskasse trägt ebenfalls dazu bei: Durch den Abzug reduziert sich der versicherte Lohn und damit auch die Höhe der Sparbeiträge. Dies führt indirekt dazu, dass im Alter ein geringeres Pensionskassenguthaben aufgebaut wird und folglich eine tiefere Rente resultiert.
Berechnung und praktische Anwendung
Im Folgenden sprechen wir ausschliesslich vom obligatorischen Teil der Pensionskasse. Die Berechnung des Koordinationsabzugs folgt einer einheitlichen Systematik. Vom AHV-Jahreseinkommen wird der aktuelle Koordinationsbetrag von 26‘460 Franken abgezogen. Das Ergebnis ist der koordinierte Lohn – jener Teil des Einkommens, der für die BVG-Versicherung relevant ist. Der minimal koordinierte Lohn beträgt beim Überschreiten der Eintrittsschwelle 3‘780 Franken. Der maximal koordinierte Lohn liegt bei 64‘260 Franken (Stand 2025).
Ein Beispiel verdeutlicht die Anwendung: Bei einem Jahreseinkommen von 80‘000 Franken ergibt sich nach Abzug des Koordinationsbetrags ein koordinierter Lohn von 54‘275 Franken. Auf dieser Basis werden die BVG-Beiträge berechnet, die je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert werden.
Unterschiede Säule 3a und 3b
Das 3. Säulen System in der Schweiz ist für die finanzielle Absicherung im Alter grundlegend, aber nicht immer leicht zu verstehen. Es basiert auf drei unterschiedlichen Vorsorgesäulen, die den Lebensstandard nach der Pensionierung sichern…
Relevanz für die Vorsorgeplanung
Der Koordinationsabzug beeinflusst direkt die Rentenentwicklung, insbesondere bei Teilzeitstellen und mittleren bis tieferen Einkommen. Nebst weiteren Faktoren ist unter anderem der Koordinationsabzug ein Grund um die Selbstverantwortung zu fördern und in Form der Säule 3a selbst Vorzusorgen. Spannend ist die Optimierung des Koordinationsabzugs für Unternehmen, denn ihnen bietet er zugleich Gestaltungsspielraum: Durch Anpassung oder Wegfall des Koordinationsbetrags oder zusätzliche Arbeitgeberbeiträge können sie die Attraktivität ihres Vorsorgeplans gezielt erhöhen und somit ihre Mitarbeiter besser absichern.
Koordinationsabzug bei Teilzeitstellen
Der Koordinationsabzug ist insbesondere bei Teilzeitpensen ein wichtiges Thema. Da der Abzug grundsätzlich als fixer Betrag gilt, trifft er Teilzeitangestellte überproportional stark. Eine Person mit einem 50-Prozent-Pensum und einem Jahreslohn von 40‘000 Franken hat denselben Abzugsbetrag wie eine Vollzeitangestellte, was den versicherten Lohn deutlich reduziert. Dies wirkt sich unmittelbar und spürbar auf den langfristigen Vermögensaufbau und die Höhe der späteren Altersrente aus.
In der Praxis haben sich verschiedene Modelle etabliert, um diese strukturelle Ungleichheit zu korrigieren. Das sogenannte pro rata temporis-Prinzip sieht vor, dass der Koordinationsabzug proportional zum Beschäftigungsgrad angepasst wird. Dadurch wird der versicherte Lohn realistischer abgebildet und das Risiko von Vorsorgelücken verringert. Viele Pensionskassen implementieren diese Lösung bereits in ihren Reglementen, um Teilzeitangestellte gleichwertig zu behandeln. Für Arbeitgeber ist die Umsetzung solcher Modelle nicht nur ein sozialpolitisches Signal, sondern auch ein Instrument zur Mitarbeiterbindung. Eine faire Handhabung des Koordinationsabzugs stärkt das Vertrauen in die Unternehmenskultur und trägt zur Gleichstellung im Erwerbsleben bei.
Fazit: Ein technischer Wert mit grosser Tragweite
Der Koordinationsabzug hat weitreichende Auswirkungen auf die Altersvorsorge im Rahmen der zweiten Säule. Er definiert nicht nur, welcher Teil des Einkommens versichert wird, sondern beeinflusst direkt das Alterskapital und damit die spätere Pensionskassenrente. Wie stark dieser Effekt sein kann, zeigt ein konkretes Beispiel: Max und Hans sind beide 25 Jahre alt und verdienen 65‘000 Franken pro Jahr. Der Arbeitgeber von Max verzichtet in der zweiten Säule auf den Koordinationsabzug, während der Arbeitgeber von Hans die gesetzlichen Mindestbestimmungen anwendet. Das berechnete Alterskapital von Hans beträgt CHF 236‘394.–, jenes von Max CHF 398‘693.–. Max verfügt somit über ein mehr als 68 Prozent höheres Alterskapital – ausschliesslich deshalb, weil bei seiner Pensionskasse kein Koordinationsabzug erhoben wird.
Für Arbeitnehmende ist es daher entscheidend, die Mechanismen und Berechnungsgrundlagen dieser zentralen Kenngrösse zu verstehen.
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